Vor der Zulassung wird ein Eignungsverfahren durchgeführt. Damit soll festgestellt werden, ob der Bewerber (m/w/d) über hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „LLM Human Resource Management“ erwarten lassen. Ergibt sich die Eignung bereits aus den Angaben im Bewerbungsbogen, kann der Bewerber (m/w/d) zugelassen werden. Anderenfalls wird er zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird dem Bewerber (m/w/d) schriftlich mitgeteilt. Bei einer Ablehnung kann es einmal wiederholt werden.
Das Auswahlgespräch dauert 15 Minuten. Es wird von einem Hochschulprofessor und einem Beisitzer in deutscher Sprache geführt. Darin soll individuell überprüft werden, ob der Bewerber (m/w/d) über hinreichend Methoden- und Fachwissen verfügt und interdisziplinär arbeiten kann, um den Studiengang erfolgreich abzuschließen.
Der Masterstudiengang Human Resource Management ist ein Weiterbildungsstudiengang. Deshalb kann nur teilnehmen, wer zum Zeitpunkt der Bewerbung über eine mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung verfügt. Das kann z.B. eine juristische Tätigkeit als Anwalt oder als Mitarbeiter in einem Unternehmen oder bei einer Behörde sein.
Gleichwertiger Abschluss zum Ersten Juristischen Staatsexamen bzw. zur Ersten Juristischen Prüfung ist jeder erste berufsqualifizierende juristische Hochschulabschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten.
Bewerber mit einem juristischen Hochschulabschluss von weniger als 240 Leistungspunkten können zugelassen werden, wenn sie die (im Umfang von 60 Leistungspunkten) fehlende Eignungskompetenz durch qualifizierte berufspraktische Erfahrungen nachweisen. Als qualifizierte berufspraktische Erfahrung gilt eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Erststudiums. Einschlägig sind Berufserfahrungen im juristischen Umfeld, bevorzugt im Personalwesen oder in anderen Bereichen mit Bezug zum Arbeitsrecht. Absolvierte Praktika oder Berufsausbildungen können zu Teilen angerechnet werden, wenn sie inhaltlichen Bezug zum Studiengang aufweisen. Die Einschlägigkeit ist anhand von Arbeits-/Praktikumsvertrag, Arbeits-/Praktikumszeugnissen, Stellenbeschreibungen und ähnlichen Dokumenten glaubhaft nachzuweisen.
Bewerber mit einem juristischen Hochschulabschluss von weniger als 240 Leistungspunkten, können die (im Umfang von 60 Leistungspunkten) fehlende Eignungskompetenz auch durch zuvor erfolgreich abgeschlossene einschlägige akademische Weiterbildungen (Art. 56 Abs. 6 BayHSchG) nachweisen. Das können Modulstudien oder Zusatzstudien sein, die mit einem Hochschulzertifikat abgeschlossen werden.
Der Kompetenznachweis über qualifizierte berufspraktische Erfahrungen kann mit dem über Weiterbildungen kombiniert werden. Über den hinreichenden Nachweis entscheidet der Prüfungsausschuss im jeweiligen Einzelfall. Dazu sollten Bewerber frühzeitig mit uns Kontakt aufnehmen.
Außerdem kann zugelassen werden, wer über einen erfolgreichen Abschluss eines mindestens 8semestrigen Hochschulstudiums im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 verfügt. Bewerber oder Bewerberinnen ohne rechtswissenschaftliches Erststudium müssen über juristische Grundkenntnisse verfügen und diese nachweisen. Als Nachweis eignen sich insbesondere abgelegte Kurse, Lehrveranstaltungen, Module oder andere absolvierte Prüfungen mit rechtlichem Bezug in einem Umfang von mindestens 20 LP oder in einem vergleichbaren Studienumfang. Über das Vorhandensein der erforderlichen Jura-Kenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall.
Anträge auf Zulassung zum Masterstudiengang und zum Eignungsverfahren sind bis zum 15. Juni (Ausschlussfrist) an das Studiengangsekretariat zu stellen.
Das Eignungsverfahren ist in einer Anlage zur Prüfungs- und Studienordnung für den Weiterbildungsstudiengang LLM. Compliance geregelt. Die aktuelle Fassung können Sie hier herunterladen.
Nach der Zulassung, die spätestens zum 30.6. erfolgt, müssen Sie sich bei der Universität Regensburg immatrikulieren. Dafür müssen Sie einige der bereits übersandten Unterlagen unserer Studierendenkanzlei noch einmal in beglaubigter Form schicken. Welche das sind, können Sie dem Zulassungsbescheid entnehmen. Damit sind Sie eingeschriebener Studierender beim Masterstudiengang LLM. HRM und können die nach dem Modulhandbuch vorgesehenen Veranstaltungen besuchen und die zum Erwerb des Titels notwendigen Prüfungen erbringen. Zugleich sind Sie ordentlich Studierender an der Universität Regensburg und können sämtliche Leistungen (Bibliothekszutritt, Nutzung der digitalen Datenbanken, Mensabesuch, RVV-Semesterticket usw.) nutzen. Hierfür fällt ein Beitrag in Höhe von ca. 170 Euro an, der vor der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung zum 2. Semester zu überweisen ist.
Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie individuelle Besonderheiten mit uns klären? Dann schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 941 943- 2647 an.
Die Studiengebühren betragen insgesamt 12.600,00 Euro.
Die Gebühr ist in zwei gleichen Raten zu je 6.300,00 Euro zu entrichten. Die erste Rate ist mit der Immatrikulation, die zweite Rate ist zum Zeitpunkt der Rückmeldung zum zweiten Fachsemester fällig.
Bei Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung des Masterstudiums besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren.
In den Studiengebühren sind die Kosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen und Prüfungen, die Studienunterlagen sowie die Nutzung der digitalen Datenbanken der Universität Regensburg enthalten.
Alle Aufwendungen, die Ihnen durch die Teilnahme am Masterstudiengang entstehen, sind in der Regel in voller Höhe absetzbar. Dazu zählen auch die Kosten für z.B. An- und Abreise, Hotelübernachtungen, Verpflegungsmehraufwand sowie evtl. Arbeitsmittel.
Bei Übernahme der Kosten eines berufsbegleitenden Studiums durch den Arbeitgeber kann sich dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich günstig auswirken. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgabe abziehen, der Arbeitnehmer seinerseits muss die Kostenübernahme nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei ebenfalls nicht an.